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Ad-hoc: CROSS Industries von Verpflichtungen zur Veröffentlichung befreit

BaFin befreit CROSS Industries AG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der All for One Midmarket AG

Filderstadt, 23. Februar 2009 – Wie die CROSS Industries AG (Österreich), heute meldete, hat die BaFin mit ihrem Bescheid vom 18. Februar 2009 die CROSS Industries AG (Österreich), die Pierer GmbH (Österreich), die Knünz GmbH (Österreich), Herrn DI Stefan Pierer (Österreich) und Herrn Dr. Rudolf Knünz (Österreich) im Hinblick auf die am 1. Oktober 2008 erfolgte Kontrollerlangung über die All for One Midmarket AG, Filderstadt, von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der All for One Midmarket AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der All for One Midmarket AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen, befreit.

Die CROSS Industries AG hatte im Rahmen von Aktienkäufen und einer Kapitalerhöhung im September und Oktober 2008 eine kontrollierende Beteiligung am Mutterunternehmen der All for One Midmarket AG, der BEKO HOLDING AG erlangt. Der Befreiungsantrag wurde somit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung an der BEKO HOLDING AG und der daraus folgenden Kontrollerlangung über die All for One Midmarket AG gestellt.

Weiterführende Informationen dazu enthält die Homepage der CROSS Industries AG, www.cross-ag.com unter der Rubrik »Übernahmeangebot BEKO HOLDING AG«.