header image

Kapitalmarktinformation: Aktienrückkaufprogramm

Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Filderstadt, 22. November 2024 – Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung am heutigen Tag angekündigt, hat der Vorstand der All for One Group SE (ISIN: DE0005110001) (die »Gesellschaft«) am 21. November 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm über die Börse in Höhe von bis zu 7 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen (»Aktienrückkaufprogramm 2024«).

Der Vorstand macht dabei von der von der Hauptversammlung am 12. März 2020 erteilten Ermächtigung Gebrauch, in dem Zeitraum bis zum 11. März 2025 eigene Aktien über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben (die »Ermächtigung«). Dies entspricht 498.200 Aktien.

Die Ermächtigung vom 12. März 2020 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf gemäß der Ermächtigung der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2024 können im Zeitraum vom 25. November 2024 bis zum 3. März 2025 insgesamt bis zu 100.000 eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den Betrag von 7 Mio. EUR zugewiesen.

Die auf diesem Weg erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können vom Vorstand – jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats – zu allen nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung zulässigen Zwecken verwendet werden.

Der Rückkauf der Aktien wird ausschließlich über die Börse im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. Die Gesellschaft wird den Erwerb orientiert an den Vorgaben der Art. 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 – mit Ausnahme des Art. 2 Abs. 1a) der Delegierten Verordnung – und auf Grundlage der Ermächtigung durchführen. Die Gesellschaft hat das Kreditinstitut, das mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt ist, vertraglich verpflichtet, den Rückkauf im Einklang mit den oben genannten Regelungen durchzuführen.

Die Aktien der Gesellschaft werden im Einklang mit den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erworben. Insbesondere dürfen nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das mit dem Rückkauf beauftragte Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der All for One Group SE entsprechend Art. 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.

Das Aktienrückkaufprogramm 2024 kann durch die Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen oder endgültig beendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (all-for-one.com) im Bereich »Investoren« veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.