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Kapitalmarktinformation: Aktienrückkaufprogramm

Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Filderstadt, 16. Juni 2026 – Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung am heutigen Tag angekündigt, hat der Vorstand der All for One Group SE (ISIN: DE0005110001) (die »Gesellschaft«) am 15. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm über die Börse in Höhe von bis zu 5,85 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen (»Aktienrückkaufprogramm 2026«).

Der Vorstand macht dabei von der von der Hauptversammlung am 18. März 2025 erteilten Ermächtigung Gebrauch, in dem Zeitraum bis zum 17. März 2030 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot bis zur Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben (die »Ermächtigung«). Dies entspricht 498.200 Aktien.

Die Ermächtigung vom 18. März 2025 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf gemäß der Ermächtigung der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main für die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2026 können im Zeitraum vom 18. Juni 2026 bis zum 5. März 2027 insgesamt bis zu 130.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) hat der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, den Betrag von 5,85 Mio. EUR zugewiesen.

Die auf diesem Weg erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können vom Vorstand – jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats – zu allen nach den aktienrechtlichen Regelungen und nach der vorgenannten Ermächtigung zulässigen Zwecken verwendet werden.

Der Rückkauf der Aktien wird ausschließlich über die Börse im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgen. Die Gesellschaft wird den Erwerb nach den Vorgaben des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der Ermächtigung vornehmen. Die Gesellschaft hat das Kreditinstitut, das mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt ist, vertraglich verpflichtet, den Rückkauf im Einklang hiermit durchzuführen.

Die Aktien der Gesellschaft werden im Einklang mit den Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 erworben. Insbesondere dürfen nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das mit dem Rückkauf beauftragte Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der All for One Group SE entsprechend Art. 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.

Das Aktienrückkaufprogramm 2026 kann durch die Gesellschaft – soweit rechtlich zulässig – jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen oder endgültig beendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2026 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (all-for-one.com) im Bereich »Investoren« veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.