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Corporate Governance Entsprechenserklärung nach §161 Aktiengesetz vom 25. September 2024

Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE erklären, dass seit der letzten Entsprechens­erklärung vom 27. September 2023 die All for One Group SE den Empfehlungen der von der Deut­schen Bundesregierung eingesetzten Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Ko­dex in der Fassung vom 28. April 2022, bekannt gemacht am 27. Juni 2022 (im Folgenden »DCGK«) mit den in der Erklärung vom 27. September 2023 genannten und begründeten Ausnahmen ent­sprochen hat.

Sie erklären weiter, dass den Empfehlungen des DCGK – abgesehen von den nachstehenden Aus­nahmen – derzeit entsprochen wird, und auch künftig entsprochen werden soll.

In den folgenden Punkten wird von den Empfehlungen des DCGK abgewichen:

Vergütungssystem des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat der All for One Group SE haben der Hauptversammlung vom 11. März 2021 ein Vergütungssystem für den Vorstand vorschlagen. Dieses wurde von der Hauptversamm­lung gebilligt. Bei der Festlegung des Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat an den Vorgaben des DCGK orientiert. Vorbehaltlich der nachfolgenden Erklärungen entspricht das Vergütungssystem dessen Empfehlungen vollumfänglich. In den folgenden zwei Punkten ist jedoch eine Abweichung von den Empfehlungen des DCGK zum Vergütungssystem enthalten.

G.6:

»Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.«

Aufgrund der Möglichkeit, für ein Vorstandsmitglied eine vergleichsweise niedrige Grundvergütung festlegen zu können, hält der Aufsichtsrat es für nötig, in diesen Fällen die Möglichkeit zu haben, dem betreffenden Vorstandsmitglied auch kurzfristig – durch entsprechend positive Zielerfüllung – eine ansprechende Vergütung in Aussicht zu stellen. Dies kann durch die mehrjährige erfolgsabhän­gige Vergütung nicht in gleicher Weise geschehen, da diese erst nach vier Jahren zur Auszahlung kommt. Die im Vergütungssystem festgelegten Wertgrenzen werden dabei berücksichtigt.

G.10 Satz 1:

»Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berück­sichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden.«

Der Aufsichtsrat hält aktienbasierte Vergütungsbestandteile in Bezug zur Gesellschaft nicht für ziel­führend, um im Rahmen der Vorstandsvergütung ausreichend Anreize zur Umsetzung der Unter­nehmensstrategie und zur Harmonisierung der Interessen des Vorstands und der Aktionäre zu setzen. Die im Vergütungssystem verankerten Leistungskriterien, insbesondere das Zielkriterium der kumulierten Dividende bezüglich des Long Term Incentive und die Möglichkeit des Aufsichtsrats weitere individuelle Zielkriterien für jedes Vorstandsmitglied festzulegen, sind nach der Einschätzung des Aufsichtsrats hierfür genügend.

Vorsitz des Prüfungsausschusses

C.10 Satz 2:

»Der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses sollen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll zudem auch unabhängig vom kontrol­lierenden Aktionär sein.«

Der Aufsichtsrat hat Paul Neumann zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Herr Neumann ist Mitglied des Vorstands der Unternehmens Invest AG, dem kontrollierenden Aktionär der Gesellschaft. Der Empfehlung C.10 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der derzeitigen Fassung wird insofern also nicht entsprochen.

Herr Neumann ist nach der Einschätzung des Aufsichtsrats aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrungen gleichwohl in besonderem Maße für den Vorsitz des Prüfungsausschusses geeignet und erfüllt sämtliche übrigen Anforderungen. Aufgrund Herr Neumanns stets integrer Arbeit im Auf­sichtsrat und der weiteren Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mit unabhängigen Auf­sichtsratsmitgliedern, sieht der Aufsichtsrat kein erhöhtes Risiko von Interessenskonflikten.

Umsetzung der CSRD-Richtlinie

Der DCGK enthält Empfehlungen zur Umsetzung der Anforderungen des Vorschlags der Europäi­schen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hin­sichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vom 21. April 2021 (CSRD). Die All for One Group SE beachtet insofern die geltenden Regelungen gemäß der aktuellen Gesetzeslage. Den neuen Anforderungen, die sich aus der CSRD ergeben, soll mit Inkrafttreten des entsprechen­den Umsetzungsgesetzes entsprochen werden.

Entsprechenserklärungen

Hier finden Sie sowohl unsere aktuelle als auch ältere Entsprechungserklärungen.

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