
Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
ARBEITSWEISE VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT SOWIE ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSWEISE VON DEREN AUSSCHÜSSEN
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten eng und vertrauensvoll im Interesse der Gesellschaft zusammen. Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit des Aufsichtsratsgremiums und leitet dessen Sitzungen. Zudem hat der Aufsichtsrat Ausschüsse bestellt. Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, berichtet schriftlich und mündlich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen und beantwortet die Fragen der Aufsichtsratsmitglieder. Zudem tagt der Aufsichtsrat regelmäßig auch in Abwesenheit des Vorstands.
Nach §7 der Satzung der Gesellschaft bestellt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands und erlässt eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats entscheidet, ob die Vorstandsmitglieder an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen. Schließlich gibt sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung und erlässt Geschäftsordnungen für seine Ausschüsse. In seinem Bericht an die Hauptversammlung erläutert der Aufsichtsrat jedes Jahr seine Tätigkeit und die Tätigkeit seiner Ausschüsse. Über die Mitglieder und den Vorsitzenden der Ausschüsse des Aufsichtsrats informieren wir unter Vorstand und Aufsichtsrat. Auf Ebene des Vorstands bestehen keine Ausschüsse.
Für seine Zusammensetzung hat der Aufsichtsrat konkrete Ziele benannt und ein entsprechendes Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Das Kompetenzprofil enthält zudem die Diversitätsziele. Wahlvorschläge an die Hauptversammlung orientieren sich grundsätzlich daran. Die Ziele und das Kompetenzprofil befinden sich unter Vorstand & Aufsichtsrat. Hier wird zudem über den Stand der Umsetzung der gefassten Ziele berichtet.
Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berücksichtigt der Aufsichtsrat grundsätzlich eine Altersgrenze von 70 Lebensjahren zum Zeitpunkt der Wahl. Im Falle von Vorschlägen zur Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds gilt grundsätzlich eine Altersgrenze von 75 Lebensjahren zum Zeitpunkt der Wiederwahl.