all41g_headerbild_3840x1080

Allgemeine Geschäftsbedingungen der All for One Group SE

für Lieferungen und Leistung

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (diese „AGB“) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der All for One Group SE oder deren jeweiligen verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG („All for One Group“) und ihren Auftraggebern (der „Kunde“). Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser AGB sind die verbundenen Unternehmen der All for One Group SE in Österreich.

1.2 Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von IT-Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Vertragsverhältnisse, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hingewiesen werden müsste.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als All for One Group ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn All for One Group in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung bzw. die schriftliche Bestätigung von All for One Group maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (zum Beispiel Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von All for One Group sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn All for One Group dem Kunden Konzepte, technische Dokumentationen, sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen All for One Group sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.2 Die Beauftragung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden („die Bestellung“) gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist All for One Group berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einem Monat nach seinem Zugang bei All for One Group anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Leistungserbringung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB sowie gegebenenfalls den weiteren Unterlagen über das Vertragsverhältnis (zum Beispiel Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung).

3.2 All for One Group erbringt IT-Leistungen für den Kunden, insbesondere in Form von Beratungs- und Unterstützungsleistungen. All for One Group übernimmt dabei – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges.

3.3 All for One Group erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen als dienstvertragliche Leistungen (§ 611 BGB). Soweit die Parteien werkvertragliche Leistungen vereinbaren wollen, ist dies ausdrücklich zu regeln; in diesem Fall ist die Herstellung eines Werks auf der Basis der vereinbarten Spezifikationen geschuldet.

3.4 Erstellt All for One Group einen Bericht oder andere Unterlagen, stellen diese kein Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.

3.5 Unternehmerische Risiken werden alleine vom Kunden getragen, insbesondere bezogen auf Risiken für vom Kunden getroffene oder unterlassene Entscheidungen unternehmerischen Ermessens (zum Beispiel Fehleinschätzung der Marktsituation oder Verkennung der Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen).

4. Leistungserbringung

4.1 All for One Group ist in der Wahl des Leistungsorts und der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter grundsätzlich frei. Die Leistungen können insbesondere „remote“, also auch unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden.

4.2 All for One Group ist berechtigt, die Leistungen durch eigene Mitarbeiter zu erbringen oder Dritte mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen. Der Kunde ist berechtigt, gegen Ersatz hierdurch etwaig entstehender Mehrkosten, den Austausch einzelner Mitarbeiter zu verlangen.

4.3 All for One Group und von All for One Group beauftragte Dritte erbringen ihre Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in Ländern der Europäischen Union. Die Leistungserbringung kann im Ermessen von All for One Group auch in Ländern außerhalb der Europäischen Union verlagert werden, soweit dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile drohen. Vor einer entsprechenden Verlagerung, die nicht bereits dem Kunden bei Vertragsschluss bekanntgegeben wurde, informiert All for One Group den Kunden und gibt diesem Gelegenheit, unter Verweis auf drohende Nachteile, der Verlagerung zu widersprechen.

4.4 Als Erfolgsort gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsübergabepunkte. Sofern kein Leistungsübergabepunkt vereinbart ist, gilt im Zweifel als Erfolgsort der Sitz von All for One Group.

4.5 Die Parteien unterlassen es, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei oder sonst mit der Leistungserbringung befasste Personen aktiv abzuwerben.

5. Personaleinsatz beim Kunden

5.1 In keinem Fall wird Personal von All for One Group in den Betrieb des Kunden eingegliedert. All for One Group bleibt für das Personal in vollem Umfang verantwortlich und behält das ausschließliche Weisungsrecht.

5.2 Es findet keine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Personal des Kunden und dem Personal von All for One Group statt.

6. Leistungszeit und Verzug

6.1 Die Leistungszeit wird individuell vereinbart bzw. von All for One Group bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beginnt die Leistungserbringung etwa innerhalb von einem Monat ab Vertragsschluss und wird innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen.

6.2 Sofern All for One Group verbindliche Leistungszeiten aus Gründen, die nicht von All for One Group zu vertreten sind, nicht einhalten kann (die „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird All for One Group den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungszeit nicht erbracht, ist All for One Group berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von All for One Group unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Leistungserbringung durch einen Subunternehmer, wenn All for One Group ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn weder All for One Group noch den Subunternehmer ein Verschulden trifft oder wenn All for One Group im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet war.

6.3 Der Eintritt des Verzugs von All for One Group bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

6.4 Die Rechte des Kunden nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von All for One Group, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7. Höhere Gewalt

7.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die All for One Group die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet All for One Group nicht. Als höhere Gewalt gelten dabei alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände (zum Beispiel Naturkatastrophen, Blockaden, Streik, Aussperrungen), die nach Vertragsschluss eintreten.

7.2 Soweit eine der Parteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen gehindert wird, gilt dies nicht als Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Jede Partei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass das Ausmaß der Auswirkungen der höheren Gewalt möglichst gering gehalten wird.

8. Abnahme und Ablieferung; Annahmeverzug

8.1 Soweit von All for One Group werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind, wird All for One Group anzeigen, wenn die Lieferungen und Leistungen zur Abnahme bereitstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft zu überprüfen und innerhalb der vereinbarten Zeit bzw. – wenn keine Zeit vereinbart ist – innerhalb von zwei Wochen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme kann nur wegen des Bestehens von abnahmehindernden Mängeln verweigert werden.

8.2 Der Abnahme bzw. Fertigstellung der Leistungen steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Die Nutzung von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden im Echtbetrieb gilt ebenfalls als Abnahme dieser Lieferungen und Leistungen.

8.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögern sich die Leistungen von All for One Group aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist All for One Group berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

9. Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen

9.1 All for One Group stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen, im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technischen Schutzrechten.

9.2 All for One Group gewährt dem Kunden an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstanden sind, ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. An Änderungen oder Ergänzungen von Standardsoftware, die All for One Group hergestellt und/oder geliefert hat, hat der Kunde dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

10.1 Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsverhältnisses entscheidend von der Mitwirkung des Kunden abhängt und dessen Erfüllung von Mitwirkungsleistungen für den Erfolg der Lieferungen und Leistungen von All for One Group unbedingt erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, All for One Group bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen umfassend zu unterstützen, insbesondere durch Erbringung der nachfolgend aufgeführten Mitwirkungsleistungen.

10.2 Der Kunde fördert die erfolgreiche Durchführung des Vertragsverhältnisses innerhalb seines Verantwortungsbereichs. Soweit Umstände für den Kunden absehbar sind, welche negativen Einfluss auf das Vertragsverhältnis bzw. die Lieferungen und Leistungen von All for One Group haben können, wird All for One Group durch den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich informiert.

10.3 Der Kunde stellt All for One Group die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt All for One Group insbesondere Zugang zu allen relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien (zum Beispiel Schnittstellenbeschreibungen).

10.4 Der Kunde gewährt All for One Group in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf die erforderlichen Systeme. Der Kunde stellt weiter für eine Leistungserbringung vor Ort die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung (zum Beispiel ausgestattete Arbeitsplätze mit Internetzugang).

10.5 Der Kunde wird seine Daten täglich in geeigneter Form sichern, damit diese mit einem vertretbaren Aufwand wiederhergestellt werden können, sofern All for One Group sich nicht vertraglich zur Datensicherung verpflichtet hat.

10.6 Sofern All for One Group an Software, deren Überlassung nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist, insbesondere an lizenzierter Drittsoftware, im Auftrag des Kunden Änderungen vornimmt, ist der Kunde vollumfänglich dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte für die Durchführung von Änderungen an solcher Software verfügt.

10.7 Der Kunde wird All for One Group von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Lieferungen und Leistungen von All for One Group und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Anspruch Dritter droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von All for One Group.

10.8 Die vorstehende Aufzählung der Mitwirkungsleistungen ist nicht abschließend; weitere Mitwirkungsleistungen können sich insbesondere aus den Absprachen der Parteien (zum Beispiel im Rahmen von Protokollen) ergeben.

10.9 Soweit und solange der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung durch All for One Group hierdurch beeinträchtigt wird, ist All for One Group von der Verpflichtung der Lieferungen und Leistungen befreit, insbesondere auch bezogen auf vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine, die bei Nachholung der Mitwirkungsleistungen um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben werden.

11. Vergütung von Lieferungen und Leistungen

11.1 Die von All for One Group erbrachten Leistungen werden auf Basis der Menge der geleisteten Personentage bzw. Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die monatliche Abrechnung nach Zeitaufwand gilt auch für werkvertragliche Leistungen; insoweit ist der Vergütungsanspruch unabhängig von der Abnahme der Leistungen.

11.2 Lizenzkosten für Software sind fällig nach Lieferung. Gebühren für die Pflege von Software werden quartalsweise im Voraus abgerechnet.

12. Preise und Zahlungsbedingungen

12.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von All for One Group. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

12.2 Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung. All for One Group ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Leistungserbringung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.

12.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Zahlungsanspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. All for One Group behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von All for One Group auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

12.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

12.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von All for One Group auf Zahlung der Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist All for One Group nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

13. Eigentumsvorbehalt 1

3.1 All for One Group behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung der entsprechenden Ansprüche auf Vergütung vor.

13.2 Das Nutzungsrecht für urheberrechtlich schutzfähige Lieferungen und Leistungen gilt bis zur vollständigen Zahlungen der vereinbarten Vergütung zunächst nur widerruflich. Das Recht zum Widerruf durch All for One Group erlischt mit der vollständigen Zahlung der Vergütung aus dem Vertragsverhältnis.

14. Grundlagen der Gewährleistung

14.1 Grundlage der Mängelhaftung von All for One Group ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistungen gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind oder von All for One Group öffentlich bekannt gemacht wurden.

14.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen von Herstellern oder sonstigen Dritten (zum Beispiel Werbeaussagen) übernimmt All for One Group keine Haftung.

15. Mängelansprüche des Kunden

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung durch All for One Group zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und Freiheit von Mängeln. Zeigen sich im Rahmen der Prüfung Mängel, so sind diese unverzüglich schriftlich gegenüber All for One Group zu rügen. Mängel, die im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Als unverzüglich im Sinne der vorstehenden Regelungen gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Bei einer Verletzung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die Lieferungen und Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

15.2 Soweit Lieferungen und Leistungen der Abnahme bzw. Teilabnahme unterliegen, erfolgt die Überprüfung durch den Kunden im Rahmen der Abnahmeprüfung. Ansprüche im Hinblick auf Mängel, die bei der Abnahmeprüfung erkennbar waren, bestehen nur dann, wenn der Kunde sie im Rahmen der Abnahmeprüfung geltend macht oder sich vorbehält. Im Hinblick auf Mängel, die im Rahmen der Abnahmeprüfung nicht feststellbar sind, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes.

15.3 Rügt der Kunde unter Beachtung der vorstehenden Regelungen und innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel der Lieferungen und Leistungen von All for One Group, wird der entsprechende Mangel von All for One Group behoben. Dies geschieht nach Wahl von All for One Group durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung von Ersatz (Ersatzlieferung), es sei denn, All for One Group hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum von All for One Group über; im Hinblick auf ersetzte Softwarekomponenten erlischt das Nutzungsrecht hieran. Innerhalb angemessener Frist ist All for One Group zu mehrfachen Versuchen der Mangelbeseitigung berechtigt.

15.4 Gelingt die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb angemessener Frist, so soll der Lenkungsausschuss über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Lenkungsausschuss soll das weitere Vorgehen einschließlich der notwendigen Maßnahmen beschlossen werden. Kommt der Lenkungsausschuss zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, hat der Kunde All for One Group eine weitere, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen, die mindestens 12 Werktage betragen muss. Der Kunde hat in dieser schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der Nachfrist mitzuteilen, welche der folgenden Rechte bei erfolglosem Ablauf der Nachfrist geltend gemacht werden. Ist kein Lenkungsausschuss gebildet, tritt an seine Stelle die Geschäftsleitung der Parteien.

15.5 Falls die Mängelbeseitigung auch innerhalb der Nachfrist nicht gelingt und daher als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist, stehen dem Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu. Der Kunde kann die Vergütung angemessen mindern, jedoch nur bei Vorliegen von unzumutbaren Mängeln um mehr als 50 %. Der Kunde kann alternativ den Mangel selbst oder durch einen Dritten beheben lassen und von All for One Group die hierfür zwingend erforderlichen Kosten erstattet verlangen, maximal aber in Höhe des Auftragswerts, der auf den mangelbehafteten Teil entfällt. Unter Berücksichtigung der Natur der Vereinbarung, haben die Parteien sich ausdrücklich auf einen Ausschluss des Rücktrittsrechts verständigt; an seine Stelle tritt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

15.6 Reklamiert der Kunde einen Mangel, der nicht feststellbar ist, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.

15.7 Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet All for One Group Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwerter Software verschafft. Der Kunde muss einen neu- en Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.

16. Herstellergarantien

16.1 Ist All for One Group nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung nach diesen AGB hinausgehende Garantie oder Haftung an, wird All for One Group den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.

16.2 Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht All for One Group nicht ein. Der Kunde hat diese Ansprüche, unter Ausschluss von All for One Group, unmittelbar gegen den Hersteller geltend zu machen.

16.3 All for One Group tritt insoweit gegebenenfalls entsprechende Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Kunden an diesen ab, sofern die Abtretung möglich ist.

17. Haftung

17.1 All for One Group haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; im Übrigen ist die Haftung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt bzw. ausgeschlossen.

17.2 Die Haftung ist beschränkt auf vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden und Aufwendungen. Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass der vertragstypische Schaden in keinem Fall höher als das Auftragsvolumen (ohne Softwarelizenzen) liegt, maximal jedoch 100.000 EUR.

17.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet All for One Group nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall findet die vorstehende Haftungsbeschränkung Anwendung; ansonsten ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.

17.4 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Schäden bei Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn, ist insgesamt ausgeschlossen, sofern kein Fall von Vorsatz vorliegt.

17.5 Die Haftung bei Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet All for One Group überhaupt nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

17.6 Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung von All for One Group für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen.

17.7 Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt weiter die Haftung für Garantien, die von All for One Group übernommen wurden, sowie soweit All for One Group einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

18. Verjährung

18.1 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme bzw. Teilabnahme der jeweiligen Lieferungen und Leistungen. Unterliegen die Lieferungen und Leistungen nicht der Abnahme tritt an die Stelle der Abnahme die Ablieferung beim Kunden. Eine weitergehende Betreuung kann gegebenenfalls über separat abzuschließende Vereinbarungen wie Pflegeverträge erreicht werden.

18.2 Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der letzten Teilabnahme. Diese Verjährungsfrist gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Fälle, die im Rahmen der Haftungsregelungen von einer Beschränkung ausgenommen sind; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

19. Datenschutz

19.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der für sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

19.2 Alle Mitarbeiter von All for One Group sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen auf das Datengeheimnis und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

19.3 Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden und darf nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen gemäß den Art. 44 – 50 DSGVO erfolgen.

20. Geheimhaltung

20.1 Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses einschließlich seiner Anbahnung übergebenen Unterlagen und Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses verwendet werden. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und die bei dessen Abwicklung gewonnenen Informationen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

20.2 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten.

20.3 Die Parteien verpflichten sich, geheim zu haltende Unterlagen und Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien (§§ 15 ff. AktG) sowie Subunternehmer, sofern diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Ausgenommen ist weiter die Übermittlung von Informationen und Unterlagen an Berater der Parteien, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 203 StGB).

20.4 Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

20.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt während des Vertragsverhältnisses sowie für weitere zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

20.6 Von der Geheimhaltungspflicht unberührt bleibt das Recht von All for One Group, auf die Leistungserbringung für den Kunden im Rahmen von Referenzbenennungen und Marketingmaterialien hinzuweisen.

21. Exportbestimmungen

21.1 Der Kunde wird die für Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika.

21.2 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen trägt der Kunde gegebenenfalls anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben.

21.3 Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

22. Gerichtsstand und Rechtswahl

22.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Geltung und Auslegung dieses Vertrages haben die Parteien zunächst direkte Verhandlungen zu führen. Im Falle des Scheiterns von direkten Verhandlungen ist jede Partei berechtigt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

22.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart. All for One Group ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfolgsort der Leistungsverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

22.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr (CISG).

23. Schlussbestimmungen

23.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hiervon nicht berührt.

23.2 Im Hinblick auf nachträgliche Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses vereinbaren die Parteien, dass insoweit – einschließlich der Aufhebung der Schriftform – eine schriftliche Vereinbarung erforderlich sein soll. Sofern nicht abweichend gesetzlich geregelt, entspricht E-Mail nicht der Schriftform.